Wer an oder vor einem Kind sexuelle Handlungen vornimmt, macht sich strafbar. Strafbar sind also auch sexuelle Handlungen, bei denen der Täter oder die Täterin das Kind nicht berührt.
Strafbar sind folgende Handlungen:
- Eine Person gibt einem Mädchen oder Jungen Zungenküsse.
- Eine Person führt sexuelle Handlungen am Körper des Mädchens oder des Jungen aus.
- Eine Person lässt sich von einem Mädchen oder Jungen sexuell befriedigen.
- Eine Person zwingt ein Mädchen oder Jungen zu sexuellen Handlungen an sich selbst.
- Eine Person vergewaltigt ein Mädchen oder einen Jungen vaginal, oral oder anal. Das heißt: Eine Person dringt mit dem Penis oder einem Gegenstand in eine Körperöffnung des Mädchens oder Jungen ein. Damit meinen wir Körperöffnungen wie Scheide, Po oder Mund. Medizinische Untersuchungen sind keine Vergewaltigungen, wenn sie für die Behandlung des Mädchens oder Jungen notwendig sind.
Vergewaltigungen sind eine sehr schwere Form von sexuellem Missbrauch.
Es gibt auch sexuellen Missbrauch, bei dem der Körper des Kindes nicht direkt einbezogen wird:
- Eine Person zieht sich vor einem Kind nackt aus und zeigt sich sexuell erregt.
- Eine Person befriedigt sich sexuell vor einem Kind.
- Eine Person zeigt einem Mädchen oder Jungen Bilder oder Videos von sexuellen Handlungen.
Es gibt auch sexuellen Missbrauch mittels digitaler Medien. Welche Handlungen dazu gehören, erklären wir eine Frage weiter unten.